48). Aufgrund des Dargelegten, insbesondere der Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie der Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vom 3. April 2009 kann, auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz zunächst eine solche Ansicht zu vertreten schien, somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Abgangsentschädigung einen durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall während der verlängerten Kündigungsfrist decken soll (vgl. oben Erw. 4b/cc). Dies bestätigt sich nicht zuletzt mit der Vereinbarung vom 15. Juni 2010.