b) Dass die in der Aufhebungsvereinbarung festgesetzte Abgangsentschädigung von 10 Monatsgehältern eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers darstellt, ist unter den Parteien an sich unbestritten und zutreffend. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich vorliegend um eine Leistung aus Sozialplan handelt, während der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung vorsieht. Auch der GAV, als Vertragsbestandteil, geht vom Grundsatz der Freiwilligkeit der Abgangsentschädigung aus (vgl. GAV Anhang 4 Ziff. 41 ff. i.V. mit Ziff. 214 Abs. 1 GAV; nur bei Kündigung durch die C.________ besteht in gewissen Fällen ein Anspruch, vgl. GAV Anhang 4 Ziff.