Lediglich das diesen Grenzbetrag übersteigende Betreffnis kann die Anrechnung des Arbeitsausfalls hinausschieben. Von diesem Betrag können wiederum jene Leistungen abgezogen werden, welche in die zweite Säule fliessen (Botschaft BBl 2001 II 2279; Art. 11a Abs. 3 AVIG). Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen bis höchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) abgezogen (Art. 10b AVIV, Urteil 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011 Erw.