was vorliegend nicht der Fall ist, ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung besteht (vgl. Art. 339b OR). Freiwillige Leistungen bis zum Betrag von 126'000 Franken werden, wie dargestellt, in jedem Fall nicht berücksichtigt und haben mithin keinen Einfluss auf Beginn und Höhe der Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 II 2245, 2278; Art. 11a Abs. 2 AVIG, eingeführt im Rahmen der AVIG-Revision 2003; Urteil 8C_568/2007 vom 19. Juni 2008 Erw. 3.4). Lediglich das diesen Grenzbetrag übersteigende Betreffnis kann die Anrechnung des Arbeitsausfalls hinausschieben.