bei der AHV steht der Schutz vor zu geringer Versicherung im Vordergrund, bei der ALV geht es um den Aufschub in der Leistungsberechtigung, vgl. Urteile C 221/06 vom 24. Oktober 2007, 8C_568/2007 vom 19. Juni 2008 Erw. 3.4). Entscheidendes Kriterium ist die Freiwilligkeit der Leistung, unabhängig davon, ob sie vor, während oder bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart worden ist. Freiwillige Leistungen sind beispielsweise Leistungen aus Sozialplänen (vgl. dazu insbesondere BGE 126 V 390 Erw. 6b) oder in Verträgen vorgesehene Abgangsentschädigungen. Keine Freiwilligkeit liegt vor, wenn, - 12 -