Damit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die Zeitperiode vom 1. September bis 4. Oktober 2009 keine Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin mehr hat. Denn verlängert sich das Arbeitsverhältnis, weil die Kündigungsfrist durch eine Sperrfrist infolge Krankheit oder Unfall unterbrochen wurde, besteht nur dann ein gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG zu behandelnder Anspruch, wenn nach Erlangen der Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber die Dienste unmissverständlich angeboten werden, was vorliegend nicht geschah.