341 OR schützt nicht vor Lohneinbussen, die ein Arbeitnehmer erleidet, weil er aus Gründen, die nicht vom Arbeitgeber zu vertreten sind, die arbeitsvertraglichen Lohnvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. BGE 115 V 437 Erw. 6c mit Hinweisen). Dies mag erklären, dass eine Vereinbarung betreffend eine Zahlung der Differenz zwischen Unfalltaggeld und dem ursprünglichem Lohn über den 31. August 2009 hinaus nicht zustande gekommen ist und der Beschwerdeführer mit Vereinbarung vom 15. Juni 2010 nachträglich auf weitergehende Lohnforderungen verzichtet hat (vgl. Ziff. 4 dieser Vereinbarung).