REHBINDER / W. PORTMANN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl. 2003, Rz. 17 zu Art. 335), sondern bis am 31. Oktober 2009 Bestand hatte, ist der Beschwerdeführer mit der Arbeitsleistung in Verzug geraten. Nach den oben dargelegten Grundsätzen hat er folglich für die Zeit vom 1. September bis 4. Oktober 2009 keinen Lohnanspruch (vgl. BGE 115 V 437 Erw. 5b f.). Auch das Verzichtsverbot nach Art. 341 OR ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn Art. 341 OR schützt nicht vor Lohneinbussen, die ein Arbeitnehmer erleidet, weil er aus Gründen, die nicht vom Arbeitgeber zu vertreten sind, die arbeitsvertraglichen Lohnvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. BGE 115 V 437 Erw.