bb) Der Beschwerdeführer hat nach Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, wie dargestellt, die Arbeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin nicht mehr angetreten und seine Dienste auch nicht angeboten, was umso mehr erstaunt, als er der Ansicht ist, dass der Kündigungsschutz im Sinne von Art. 336c OR weiter bestand. Wenn das Arbeitsverhältnis mithin während der verlängerten Kündigungsfrist nicht durch einen konkludenten Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet wurde (hinsichtlich einer entsprechenden Annahme ist grosse Zurückhaltung am Platz, vgl. M. REHBINDER / W. PORTMANN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl.