b) aa) Wird ein Arbeitsverhältnis aufgrund von Art. 336c Abs. 2 OR erstreckt, so bestehen die bisherigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Pflichten der Parteien unverändert fort. Der Arbeitnehmer ist nach wiedererlangter Arbeitsfähigkeit zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet (Art. 319 Abs. 1 OR). Verlängert sich das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung infolge Krankheit oder Unfall, hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Verlängerung dem Arbeitgeber seine Dienste anzubieten, wenn er für diese Zeit einen Lohnanspruch erheben will (Murer S. 33; BGE 115 V 444 f. Erw. 5 und 6).