Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Erlangen der 50%igen Arbeitsfähigkeit (27. Juli 2009) - auch nach Aufforderung der Vorinstanz - nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Damit bekundete er, dass er das Arbeitsverhältnis spätestens mit dem 27. Juli 2009 als abgeschlossen betrachtete. Selbst für den Fall, dass während der verlängerten Kündigungsfrist kein entsprechender Aufhebungsvertrag zustande gekommen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer aufgrund der nachfolgenden Erwägungen für die noch zu prüfende Zeit vom 1. September bis 4. Oktober 2009 keinen Lohnanspruch.