Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin (Schreiben vom 1. Oktober 2009) nicht, dass er sich auch daraufhin der ehemaligen Arbeitgeberin nicht für die Arbeit zur Verfügung gestellt habe. Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat September 2009" hält der Beschwerdeführer vielmehr fest, dass er nur 50% arbeitsfähig sei und, wie er auch im Formular für den Monat Oktober 2009 angibt, keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Erlangen der 50%igen Arbeitsfähigkeit (27. Juli 2009) - auch nach Aufforderung der Vorinstanz - nicht mehr zur Arbeit erschienen war.