Weiter hat ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. September 2009 explizit aufgefordert, sich umgehend der ehemaligen Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen und machte ihn darauf aufmerksam, im Falle der Nichtbefolgung dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzubehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin (Schreiben vom 1. Oktober 2009) nicht, dass er sich auch daraufhin der ehemaligen Arbeitgeberin nicht für die Arbeit zur Verfügung gestellt habe.