a) Aufgrund der vorliegenden Akten ist unbestritten, dass der verunfallte Beschwerdeführer am 31. März 2009 eine persönliche Besprechung seiner Situation mit dem Personalberater und dem Gesundheitsmanager der ehemaligen Arbeitgeberin als nicht seinem Bedürfnis entsprechend abgelehnt hat. Weiter hat ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. September 2009 explizit aufgefordert, sich umgehend der ehemaligen Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen und machte ihn darauf aufmerksam, im Falle der Nichtbefolgung dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzubehalten.