Vorliegend besteht angesichts der zu Art. 361 Abs. 1 OR dargelegten Rechtslage kein Lohnanspruch für die Zeit vom 1. September bis 4. Oktober 2009, wenn die ehemalige Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer im gesetzlich zulässigen Rahmen ausdrücklich oder stillschweigend übereingekommen sind, auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses während der verlängerten Kündigungsfrist zu verzichten (vgl. BGE 115 V 437 Erw. 4c).