5. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer vom 1. September bis 4. Oktober 2009 einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten hat, da die Erstreckung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund von Art. 336c Abs. 2 OR nicht ohne weiteres bedeutet, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der verlängerten Kündigungsfrist einen Lohnanspruch hat.