unfall- oder krankheitsbedingte Verlängerung des Kündigungsschutz nicht verzichtet hat, - 10 - da sich die ehemalige Arbeitgeberin in der Aufhebungsvereinbarung dazu verpflichtet "den bisherigen Lohn bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses" zu bezahlen - ohne hier ein Enddatum anzugeben - , spricht einiges dafür, dass sich das Arbeitsverhältnis infolge unfallbedingter Unterbrechung der Kündigungsfrist vorliegend bis am 31. Oktober 2009 verlängert hat. Dass sich die Kündigungsfrist in casu im Sinne von Art. 336c OR verlängert hat, ist unter den Parteien denn auch nicht streitig.