Andererseits erreicht er von der ehemaligen Arbeitgeberin im Rahmen eines im Januar 2010 angestrengten Rechtsverweigerungsverfahrens im Mai 2010, d.h. nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, eine einvernehmliche Regelung darüber, dass die Lohndifferenz zu den Unfalltaggeldern während vier Monaten (Mai bis und mit August 2009) über das vereinbarte Arbeitsende hinaus von der ehemaligen Arbeitgeberin übernommen wird, trotz der von ihr zunächst geäusserten gegenteiligen Haltung. Aufgrund dieser Entwicklung und der Tatsache, dass die Aufhebungsvereinbarung jedenfalls dahingehend interpretiert werden kann, dass der Arbeitnehmer auf eine