41 und 4101 f.). Entsprechend brachte der Abschluss der Vereinbarung im Vergleich mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegend insofern Vorteile für den Arbeitnehmer, als zumindest der Umstand des Verlusts des Arbeitsplatzes als entschädigt gelten kann. Ob diese Sachlage die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmung erlaubt, ist damit noch nicht beantwortet. Einerseits hält der Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. September 2009 eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 10 Monatsgehältern in der schweizerischen Rechtsprechung als relativ hoch und die Chancen auf einen Erfolg einer Klage vor Arbeitsgericht zwecks Anerkennung der Unterbrechung der Kündigungsfrist entsprechend