Vorliegend steht bei der Prüfung der Interessen fest, dass der Beschwerdeführer mit der Vereinbarung 10 Monatsgehälter an Abgangsentschädigung erhält, während er im Falle des Scheiterns der Aufhebungsvereinbarung und nachfolgender Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin aufgrund seines Alters und der Dienstjahre mit einem Anspruch auf eine Abgangsentschädigung von mindestens 2 Monatsgehältern rechnen konnte, in Härtefällen auf mehr (vgl. GAV Anhang 4 Ziff. 41 und 4101 f.).