krankheits- oder unfallbedingt verlängerten Kündigungsfrist verzichtet habe. Wenn er entsprechend geltend macht, auch ein Aufhebungsvertrag falle unter Art. 336c OR, verkennt er die Tragweite dieser Entscheidung. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der zeitliche Kündigungsschutz (grundsätzlich) nur bei Kündigungen, d.h. bei einseitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Tragen, nicht aber bei einem Aufhebungsvertrag (vgl. Urteil 4C.122/2000 vom 17. Juli 2000 Erw. 1a und c mit Hinweisen).