Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die ehemalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Reorganisation beenden wollte und das Arbeitsverhältnis jedenfalls gekündigt hätte, wenn die Aufhebungsvereinbarung nicht zustande gekommen wäre (vgl. ihr Schreiben vom 23. Januar 2009). Nachdem der Beschwerdeführer, nach vorangehender Überlegung und entsprechender Mitteilung an seine ehemaligen Vorgesetzten (vgl. Ziff. 1 Vereinbarung) dieser Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2009 schriftlich zugestimmt hat, bestreitet er nun, dass er damit auf Lohnfortzahlungsansprüche während einer eventuellen