Beschwerdeführer entsprechend mit Schreiben vom 3. April 2009, dass die Austrittsvereinbarung nicht einer Kündigung gleichzusetzen sei, er im April 2009 die Abgangsentschädigung und ab Mai 2009 (nur noch) die SUVA-Taggelder erhalten werde (vgl. auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 12. August 2009). Im Schreiben vom 1. Oktober 2009 präzisierte sie, dass es sich nicht um eine Kündigung, sondern um eine Auflösungsvereinbarung mit Entschädigung handle und daher Art. 336c OR nicht zum Tragen komme.