Gemäss GAV, als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags, entfällt im Falle von Krankheit und Unfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin; anschliessend besteht noch der Anspruch auf das versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung (Ziff. 3700 Abs. 4 GAV). Angesichts der im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist eingetretenen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und nach vorgenommenen Abklärungen informierte die ehemalige Arbeitgeberin den -9-