Zudem sei bei der Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung das Unfallereignis nicht vorhersehbar gewesen, weshalb er auch nicht im Voraus auf ein zwingendes Recht gemäss Art. 341 OR (zwingende arbeitsrechtliche Forderung) habe verzichten können. Demgegenüber bringt die Vorinstanz gestützt auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. September 2009 vor, die Abgangsentschädigung decke auch das Risiko einer Unterbrechung der Kündigungsfrist, womit von den 10 Monatsgehältern noch immer etwa 3 - 4 Monatsgehälter als Entschädigung für ein fehlendes Stellenangebot blieben.