bb) Der Beschwerdeführer, welcher nach Lage der Akten im Januar 2010 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die ehemalige Arbeitgeberin angestrengt hat, macht auch im vorliegenden Verfahren geltend, bei der Abgangsentschädigung gemäss Aufhebungsvereinbarung handle es sich nicht um eine Abgeltung zur Aufhebung eines zwingenden Rechts, weshalb der Kündigungsschutz nach Art. 336c OR damit nicht abgegolten sei. Zudem sei bei der Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung das Unfallereignis nicht vorhersehbar gewesen, weshalb er auch nicht im Voraus auf ein zwingendes Recht gemäss Art. 341 OR (zwingende arbeitsrechtliche Forderung) habe verzichten können.