Zu prüfen ist, ob die umgangenen Kündigungsschutzbestimmungen nach ihrem Sinn und Zweck auch auf den Aufhebungsvertrag anwendbar sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist eine Prüfung und Wertung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich, wobei sich auch als Ermessensfrage stellen kann, ob in concreto eine Umgehung zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 125 III 357 E. 3b; Urteil 4C.383/1999 vom 13. Juni 2000 Erw. 1a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil 4C.185/2001 vom 16. November 2001 Erw. 2a).