337c OR) bezwecken (BGE 118 II 58 E. 2a, 110 II 168 E. 3a und b). Sinn und Zweck der zwingenden Kündigungsschutzbestimmungen erheischen deren Anwendung auch im Falle einer einvernehmlichen Vertragsauflösung, mindestens dann, wenn der Entlastung des Arbeitgebers aus seinen arbeitsvertraglichen Pflichten keinerlei äquivalente Vorteile für den Arbeitnehmer gegenüberstehen (Urteil 4C.383/1999 vom 13. Juni 2000 Erw. 1b; vgl. auch M. REHBINDER / W. PORTMANN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl., 2003, Rz. 18 zu Art. 335). Zu prüfen ist, ob die umgangenen Kündigungsschutzbestimmungen nach ihrem Sinn und Zweck auch auf den Aufhebungsvertrag anwendbar sind.