Botschaft zum Arbeitsvertragsrecht vom 25. August 1967, BBl 1967 II 382; BGE 115 437 Erw. 4b mit Hinweisen insbesondere auf die Lehre; Urteil 4C.122/2000 vom 17. Juli 2000 Erw. 1a). Damit erlischt das Schuldverhältnis für die Zukunft unter Aufrechterhaltung der bis zum Vertragsende entstandenen Forderungen. Da der Aufhebungsvertrag bloss das Entstehen neuer Forderungen verhindert, jedoch keine Aufgabe bestehender Ansprüche bewirkt, kann in einer solchen Vereinbarung keine Umgehung des Verzichtsverbotes nach Art. 341 Abs. 1 OR liegen (Urteil 4C.383/1999 vom 13. Juni 2000 Erw. 1a mit Hinweisen), auch wenn der Kündi- -8-