336c Abs. 3 OR gehört ferner, dass zwischen dem alten und neuen Arbeitsverhältnis es nach Möglichkeit zu keinem Unterbruch kommen soll, damit die Kontinuität des Erwerbseinkommens (mittels unterbruchsfreiem Anschluss an ein neues Arbeitsverhältnis) erhalten bleibt (vgl. BGE 115 V 437 Erw. 2 und 3).