Sinn und Zweck von Art. 336c Abs. 2 OR besteht darin, dass dem gekündigten Arbeitnehmer trotz zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit eine ungekürzte Kündigungsfrist garantiert werden soll, damit dieser in der Lage ist, sich nach einer neuen Stelle umzusehen. Der vom Gesetzgeber mit Art. 336c Abs. 2 OR verfolgte Zweck lässt sich nur verwirklichen, wenn die Möglichkeit der Stellensuche während der Schlussphase des bisherigen Arbeitsverhältnisses gewährleistet wird. Zu den Zielsetzungen von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR in Verbindung mit Art. 336c Abs. 3