Insofern gemäss den vorliegenden Akten mittels Vereinbarung vom 12. September respektive 28. Oktober 2008 und unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten (vgl. Ziff. 122 lit. c Gesamtarbeitsvertrag C.________ [nachfolgend GAV], gültig ab 1. Januar 2002, integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags, revidierte Fassung vom 1. Januar 2008) das langjährige Arbeitsverhältnis im Rahmen des Sozialplans D.________ einvernehmlich auf Ende April 2009 aufgelöst wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses handeln und Art. 11a Abs. 1 AVIG sowie Art. 10h AVIV zur Anwendung gelangen sollen.