a) Die Arbeitslosenkasse ist überzeugt, dass das Arbeitsverhältnis vorliegend und offenbar ursprünglich im Sinne von Art. 11a Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 10h Abs. 1 AVIV im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig aufgelöst worden sei, ohne dies jedoch näher zu begründen. Infolge unfallbedingter Unterbrechung der Kündigungsfrist hätte das Arbeitsverhältnis entsprechend bis zum 31. Oktober 2009 verlängert werden müssen. Die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (10 Monatsgehälter) würden daher insbesondere den Einkommensverlust während der unfallbedingt bis Ende Oktober 2009 verlängerten Kündigungsfrist (180-tägige Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit.