4. Der Beschwerdeführer erleidet gemäss dargestellter Rechtslage auch vom 1. September 2009 bis 4. Oktober 2009 keinen anrechenbaren Verdienstausfall, wenn ihm für diese Zeitspanne für seine 50%ige Arbeitsfähigkeit Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Ob dies zutrifft, hängt unter anderem von der Beantwortung der Frage ab, ob das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst respektive bis Ende Oktober 2009 gedauert hat.