Damit ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer bis und mit 31. August 2009 überhaupt keinen Verdienstausfall erlitten hat, was infolgedessen einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer ersten Zeit nicht nur bis am 26. Juli 2009 sondern bis 31. August 2009 ausschliesst. Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten zudem unbestritten vom 27. Juli bis 4. Oktober 2009 infolge unfallbedingter ärztlich attestierter 50%iger Arbeitsunfähigkeit von der Suva ein halbes Taggeld bezog, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vom 1. September 2009 bis und mit 4. Oktober 2009 grundsätzlich Anspruch auf ein halbes Taggeld der Arbeitslosenversicherung hat.