c) Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vereinbarung vom 15. Juni 2010 vom ehemaligen Arbeitgeber für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2009 die Differenz zwischen dem Taggeld der Unfallversicherung und dem vollen Lohn erhält. Damit ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer bis und mit 31. August 2009 überhaupt keinen Verdienstausfall erlitten hat, was infolgedessen einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer ersten Zeit nicht nur bis am 26. Juli 2009 sondern bis 31. August 2009 ausschliesst.