b) Gemäss den vorliegenden Akten ist zunächst erstellt, dass die Suva aufgrund einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% (vgl. Dr. E.________, Arztzeugnis vom 26. August 2009) dem Beschwerdeführer vom 10. Februar 2009 bis 26. Juli 2009 und wieder ab dem 5. Oktober 2009 ein ganzes Taggeld aus Unfallversicherung ausgerichtet hat. Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist der Vorinstanz, welche einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführer für die streitige Zeitperiode vom 6. August [Datum der Anmeldung] bis 31. Oktober 2009 verneinte, somit insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer infolge der rechtlichen