6.2 mit Hinweis). In einem Fall, da die SUVA einem arbeitslosen Versicherten gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV während zwei Jahren ein ganzes Unfallversicherungs-Taggeld ausrichtete und die Arbeitslosenversicherung im zweiten Jahr eine Anspruchsberechtigung verneinte, hielt es fest, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV die Unfallversicherung die ganze Leistung erbringe, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50% beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 aber höchstens 50% betrage. Demgemäss könne die arbeitslose Person das volle Unfallversicherungs-Taggeld beanspruchen, wenn sie mehr als zu 50% arbeitsunfähig sei (Art.