Das Bundesgericht hat erwogen, dass Art. 25 Abs. 3 UVV (für Personen, welche zum Zeitpunkt des Unfalls erwerbstätig waren) das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG bilde. Mit dieser Regelung werde die Koordination zwischen Unfall- und Arbeitslosenversicherung in der Weise hergestellt, dass die Leistungspflicht der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt werde (BGE 135 V 185 Erw. 6.2 mit Hinweis).