Gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer explizit darauf verzichtet, weitere Ansprüche gegen die ehemalige Arbeitgeberin geltend zu machen und seine Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 7. Januar 2010 zurückzieht. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2010 dazu fest, diese Vereinbarung bestätige, dass der Versicherte während der entsprechenden Zeit keinen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten habe. Umso mehr müsse festgestellt werden, dass der Einkommensverlust für die restlichen zwei Monate der ordentlichen Kündigungsfrist (September bis Oktober 2009) offensichtlich von den freiwilligen Leistungen der Arbeitgeberin (10 Monatslöhne) gedeckt werde.