Mit Spontaneingabe vom 15. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung ein, welche zwischen ihm und der ehemaligen Arbeitgeberin gleichentags abgeschlossen worden war mit dem Inhalt, dass Letztere dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2009 den Betrag von 4'490.55 Franken bezahle, mithin die Differenz zwischen den SUVA-Taggeldern und dem vollen Lohn für diese Zeit. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer explizit darauf verzichtet, weitere Ansprüche gegen die ehemalige Arbeitgeberin geltend zu machen und seine Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 7. Januar 2010 zurückzieht.