Trotz Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen handle es sich um eine vorzeitige Auflösung. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 29. September 2009 sei sie der Meinung, dass die freiwillige Leistung der Arbeitgeberin insbesondere den Einkommensverlust während der verlängerten Kündigungsfrist decke, womit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während der verlängerten Kündigungsfrist (vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009) verneint werden müsse. In den Gegenbemerkungen vom 20. Mai 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, ebenso die Ausgleichskasse in den Schlussbemerkungen vom 27. Mai 2010.