In den Bemerkungen vom 11. Mai 2010 schliesst die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt an, dass seit dem 5. Oktober 2009 infolge Bezugs von Taggeldern der Unfallversicherung kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestehe. Trotz Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen handle es sich um eine vorzeitige Auflösung.