Zur Begründung macht er geltend, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht auf freiwilliger Basis erfolgt sei, sondern aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen des Sozialplans D.________. Es handle sich bei der Abgangsentschädigung von 10 Monatslöhnen klar um eine freiwillige Leistung, welche eine rein wirtschaftliche Entschädigung sei und keine Abgeltung zur Aufhebung eines zwingenden Rechts, weshalb der Einkommensverlust während der Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 nicht gedeckt sei.