B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________, weiterhin vertreten durch die Gewerkschaft Kommunikation, am 30. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Er stellt folgendes Rechtsbegehren: "Die Verfügung Nr. 2080.09 (recte Nr. 2080.09bis) sei vollumfänglich aufzuheben. Der Arbeitsausfall vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 ist anrechenbar. A.________ sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. August 2009 (Anmeldedatum) zu gewähren".