Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2010 (Nr. 2080.09bis) lehnte die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab und bestätigt die Verfügung vom 29. Oktober 2009. Für die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. August bis 31. Oktober 2009 führt sie ergänzend an, dass die Abgangsentschädigung insbesondere das Risiko einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit kompensiere, weshalb dieses Risiko nicht (noch) mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgedeckt werden könne. -3-