Gegen die Verfügungen vom 29. Oktober 2009 (welche am 14. Januar 2010 auch seiner Vertreterin zugestellt wurde) und 13. Januar 2010 erhob A.________, vertreten durch die Gewerkschaft Kommunikation, am 20. Januar 2010 (vorsorglich) Einsprache. Nach gewährter Akteneinsicht reichte A.________ innert verlängerter Frist am 10. Februar 2010 bei der Arbeitslosenkasse die ausformulierten Begehren und die Einsprachebegründung ein, welche sich einzig gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2009 richten.