zudem sei das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis "vorzeitig" aufgelöst worden, weshalb die freiwilligen Leistungen der Arbeitgeberin insbesondere den Einkommensverlust während der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009 decken. Mit weiterer Verfügung vom 13. Januar 2010 lehnte sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2009, da die Taggelder der Unfallversicherung von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden müssen.