Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 (Nr. 2080.09) verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend Arbeitslosenkasse) mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 6. August bis 31. Oktober 2009. Sie begründete dies damit, dass infolge unfallbedingter Unterbrechung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2009 hätte verlängert werden müssen; zudem sei das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis "vorzeitig" aufgelöst worden, weshalb die freiwilligen Leistungen der Arbeitgeberin insbesondere den Einkommensverlust während der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009 decken.