{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-08-19", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-100_2011-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_100", "Checksum": "17d38e5d30e4afaf68ded1ac112cce44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.08.2011 605 2010 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 19.08.2011 605 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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November 2005 Erw. 2.1; bei der AHV steht\nder Schutz vor zu geringer Versicherung im Vordergrund, bei der ALV geht es um den\nAufschub in der Leistungsberechtigung, vgl. Urteile C 221/06 vom 24. Oktober 2007,\n8C_568/2007 vom 19. Juni 2008 Erw. 3.4). Entscheidendes Kriterium ist die Freiwilligkeit\nder Leistung, unabhängig davon, ob sie vor, während oder bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart worden ist. Freiwillige Leistungen sind beispielsweise Leistungen aus Sozialplänen (vgl. dazu insbesondere BGE 126 V 390 Erw. 6b) oder\nin Verträgen vorgesehene Abgangsentschädigungen. Keine Freiwilligkeit liegt vor, wenn,\n- 12 -\n\nwas vorliegend nicht der Fall ist, ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung besteht\n(vgl. Art. 339b OR). Freiwillige Leistungen bis zum Betrag von 126'000 Franken werden,\nwie dargestellt, in jedem Fall nicht berücksichtigt und haben mithin keinen Einfluss auf\nBeginn und Höhe der Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 II 2245, 2278; Art.\n11a Abs. 2 AVIG, eingeführt im Rahmen der AVIG-Revision 2003; Urteil 8C_568/2007\nvom 19. Juni 2008 Erw. 3.4). Lediglich das diesen Grenzbetrag übersteigende Betreffnis\nkann die Anrechnung des Arbeitsausfalls hinausschieben. Von diesem Betrag können\nwiederum jene Leistungen abgezogen werden, welche in die zweite Säule fliessen (Botschaft BBl 2001 II 2279; Art. 11a Abs. 3 AVIG). Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen bis\nhöchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) abgezogen (Art. 10b AVIV, Urteil 8C_188/2011 vom 8. Juni\n2011 Erw. 3.4.3 f.; zum Ganzen vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007,\nRz. 168 f. S. 2229).\n\nb) Dass die in der Aufhebungsvereinbarung festgesetzte Abgangsentschädigung von\n10 Monatsgehältern eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers darstellt, ist unter den\nParteien an sich unbestritten und zutreffend. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich vorliegend um eine Leistung aus Sozialplan handelt, während der Arbeitsvertrag keinen\nAnspruch auf eine Abgangsentschädigung vorsieht. Auch der GAV, als Vertragsbestandteil, geht vom Grundsatz der Freiwilligkeit der Abgangsentschädigung aus (vgl. GAV Anhang 4 Ziff. 41 ff. i.V. mit Ziff. 214 Abs. 1 GAV; nur bei Kündigung durch die C.________\nbesteht in gewissen Fällen ein Anspruch, vgl. GAV Anhang 4 Ziff. 41. ff.) und hält explizit\nfest, dass kein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht, wenn das\nArbeitsverhältnis ohne Kündigung endet (vgl. GAV Anhang 4 Ziff. 48). Aufgrund des\nDargelegten, insbesondere der Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nsowie der Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vom 3. April 2009 kann, auch\nwenn der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz\nzunächst eine solche Ansicht zu vertreten schien, somit nicht davon ausgegangen\nwerden, dass die Abgangsentschädigung einen durch die Auflösung des\nArbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall während der verlängerten\nKündigungsfrist decken soll (vgl. oben Erw. 4b/cc). Dies bestätigt sich nicht zuletzt mit\nder Vereinbarung vom 15. Juni 2010. Da die freiwillige Abgangsentschädigung von rund\n60'568 Franken im Weiteren den Grenzbetrag von 126'000 Franken im Sinne von\nArt. 11a Abs. 2 AVIG vorliegend klar unterschreitet, ist der Arbeitsausfall in der Zeitperiode vom 1. September bis 4. Oktober 2009 mithin grundsätzlich anrechenbar.\n\nc) Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Zeitperiode bis und mit 30. August\n2009 sowie wieder ab dem 5. Oktober 2009 kein anrechenbarer Verdienstausfall erlitten\nwurde und für diese Zeit entsprechend auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Für die Zeit vom 1. September bis und mit 4. Oktober 2009, in welcher der\nBeschwerdeführer trotz einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seine Dienste gemäss den vorliegenden Akten der ehemaligen Arbeitgeberin nicht angeboten hat, ist die Vorinstanz in\nAnwendung von Art. 11 Abs. 3 und Art. 11a Abs. 1 AVIG zu Unrecht davon ausgegangen,\ndass die freiwillige Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin den Lohnausfall in dieser Zeit\nkompensiere, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Zeit bestehe. Die Sache geht an die Verwaltung zurück, damit diese über das Leistungsgesuch\n- 13 -\n\ndes Beschwerdeführers betreffend die Zeitperiode vom 1. September bis und mit 4. Oktober 2009 - nötigenfalls unter Vornahme zusätzlicher Abklärungen - unter dem Blickwinkel der weiteren Anspruchsvoraussetzungen befinde.\n\n7. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) sind keine Gerichtskosten zu erheben.\n\n"}